Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der HALFAR SYSTEM GmbH (ALZB)

§1 Geltungsbereich

1. Für alle von uns erbrachten Lieferungen und Leistungen gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. 

Das gilt auch für alle künftigen Geschäfte der vorstehenden Art, auch wenn diese Bedingungen im Einzelfall nicht besonders in Bezug genommen worden sind. 

2. Gegenüber Verbrauchern, die im Sinne des § 13 BGB handeln, finden diese Bedingungen keine Anwendung.

3. Den Einkaufsbedingungen oder sonstigen Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners – nachfolgend Käufer oder Auftraggeber – wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir bei Vertragsschluss nicht noch einmal ausdrücklich widersprechen.

4. Das Schriftformerfordernis nach diesen Bedingungen wird durch die Textform erfüllt.

5. Die Anwendung von § 312i Absatz 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Satz 2 BGB (Allgemeine Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr) wird ausgeschlossen. 

§2 Preise / Angebote

1. Alle Preise verstehen sich EXW(Bielefeld), Incoterm 2010, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Fracht, Verpackung, Versicherung sind nicht eingeschlossen und werden gesondert berechnet.

2. Unsere Angebote sind in allen Teilen freibleibend und werden erst durch eine unveränderte Annahme durch den Käufer, unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder Ausführung des Auftrags verbindlich.  

Insbesondere stellt die Darstellung unserer Produkte oder Leistungen in unserem Online-Shop kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern nur eine an den Käufer gerichtete Aufforderung, ein Angebot abzugeben. 

3. Unsere Preise verstehen sich pro Stück netto in Euro, wenn nicht ausdrücklich schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

4. Wird der Mindest-Warenwert je Bestellung nicht erreicht, kann ein Mindermengenzuschlag gemäß der jeweils gültigen Preisliste erhoben werden.

5. Kostensteigerungen alleine aufgrund nachträglicher Änderungen nach Produktions-, Druck- oder Stickfreigabe, die auf Veranlassung des Auftraggebers geschehen, werden diesem berechnet.

6. Bzgl. aller Angaben (Maße, Materialien, Farben, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Zeichnungen) in sämtlichen unserer Kataloge und Preislisten sind leichte Abweichungen möglich – dies gilt insbesondere bzgl. Farbdarstellungen im Katalog und dem Endprodukt; es besteht die Möglichkeit, Muster zu beziehen und auf die gewünschten Anforderungen zu prüfen. Für etwaige Abweichungen ist im Übrigen § 8 Absatz 3 zu beachten.

Technische und optische Änderungen, Änderungen im Sortiment, sowie Änderungen im Sinne der Produktverbesserung behalten wir uns im Rahmen des dem Käufer Zumutbaren jederzeit ohne vorherige Mitteilung vor.

7. Im Einzelfall behalten wir uns eine Korrektur unserer Preise für den Fall vor, in dem zwischen unserer Angebotsabgabe und der Auftragsausführung mehr als vier Monate liegen und wechselkursbedingte Preisanpassungen nötig werden oder Kostensteigerungen für Material, Herstellung, Montage, Personal, Lieferung oder Ähnliches, bspw. eine Änderung der Rohstoffpreise, eingetreten sind. Der Auftraggeber hat ein Kündigungsrecht, falls eine solche Erhöhung mehr als 10% des vorher vereinbarten Preises betragen sollte. Bis dahin entstandene Aufwendungen an Lohn- und Materialkosten sind vom Auftraggeber zu zahlen.

§3 Lieferung / Gefahrenübergang

1. Die Lieferung der Ware erfolgt ab Werk [EXW(Bielefeld), Incoterm2010] auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. 

2. Der Käufer trägt auch dann die Kosten der Lieferung und die Transportgefahr, wenn wir ausnahmsweise nicht gem. Ziffer 1., bspw. frei Haus, liefern. 

Die Wahl der Versandart und des Versandweges behalten wir uns vor, falls nichts anderes in der jeweiligen Bestellung vereinbart worden ist. Eine Transportversicherung wird nur auf besonderen Wunsch und zu Lasten des Auftraggebers abgeschlossen.

3. Wir sind zu angemessenen Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen werden mit dem Wert der Teillieferung in Rechnung gestellt und sind vom Käufer nach Maßgabe von § 5 zu zahlen.

4. Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 5% sind produktionstechnisch bedingt und können vom Käufer nicht beanstandet werden.

§4  Lieferfristen / Liefertermine

1. Die angegebenen Lieferzeiten, -termine und -fristen sind nur annähernd. Fixgeschäfte müssen ausdrücklich vereinbart werden.

2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum des Auftragseinganges bei uns, nicht jedoch vor Klärung aller Einzelheiten, deren Kenntnis für die Ausführung des Auftrages erforderlich ist (z.B. Druckvorlagen, Standskizzen, Farbangabenusw.) Bei einer vereinbarten Teil- oder Gesamtzahlung im Voraus beginnen die Lieferfristen und Liefertermine nicht vor Eingang der vereinbarten Zahlung bei uns. Erfolgt die Zahlung nicht vereinbarungsgemäß, verschieben sich die Lieferfristen und -termine angemessen.

3. Abrufaufträge und Rahmenaufträge verstehen sich als Festaufträge mit Abnahmeverpflichtung, wobei die Abnahme in den vereinbarten Abrufmengen innerhalb von 12 Monaten nach Erstlieferung zu erfolgen hat, sofern zur Laufzeit der Vereinbarung keine anderen Fristen vereinbart wurden. Wir sind berechtigt nach Ablauf der Laufzeit noch nicht gelieferte Teilmengen komplett auszuliefern und zu berechnen.

4. Bei Annahmeverzug oder Schuldnerverzug des Auftraggebers gehen die Gefahren des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Wir sind berechtigt eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf die nicht abgeholte oder nicht angenommene Ware zu Lasten des Auftraggebers einzulagern. Unberührt bleiben unsere Rechte, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

5. Bei Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Rohstofferschöpfung oder von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen, auch bei unseren Zulieferanten, verlängert sich die Lieferzeit mindestens um den Zeitraum bis zur Behebung der Störung, soweit die Störung auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss ist. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer unverzüglich mit. 

Der Käufer und wir haben auch das Recht, bei dauerhaften Betriebsstörungen durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Rohstofferschöpfung oder von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen oder für den Fall, dass wir ohne unser Verschulden von unseren Vorlieferanten nicht beliefert werden, unter Ausschluss jedweder Ersatzansprüche, ganz oder teilweise vom Vertrage zurücktreten. Etwaige erbrachte Leistungen sind im Falle eines Rücktritts unverzüglich zu erstatten. Derjenige Vertragspartner, der beabsichtigt, nach vorstehenden Regelungen vom Vertrag zurückzutreten, hat dies mit einer Frist von zwei Wochen anzukündigen. Von dauernden Betriebsstörungen im vorstehenden Sinne kann ausgegangen werden, wenn die Störung länger als fünf Wochen dauert. 

6. Rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Auch über derartige Hindernisse informieren wir den Käufer unverzüglich. Für verzögerte, unterbliebene oder nicht vertragsgerechte Lieferungen, die von unserem Vorlieferanten verursacht sind, haben wir somit nicht einzustehen, soweit uns kein eigenes Verschulden trifft. Voraussetzung ist insbesondere, dass wir ein konkretes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben.

7. Für Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Lieferverzugs gilt § 8a.

§5 Zahlungen

1. Unsere Rechnungen sind sofort fällig und ohne Abzug zu zahlen, es sei denn, es liegt eine anderweitige schriftliche Vereinbarung vor. Skonto- und Zielvereinbarungen gelten nur für den jeweils bestätigten Auftrag und begründen keinen Aufschub der Fälligkeit.

2. Eingehende Zahlungen werden auf die jeweils älteste Verbindlichkeit zuerst verrechnet. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber und für uns kosten- und spesenfrei angenommen. 

3. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschaden wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

4. Gerät der Käufer mit einer Zahlung – gleich aus welchem Rechtsgrund – auch aus einem Wechsel oder Scheck – in Verzug oder hat er seine Zahlungen eingestellt, werden sämtliche unserer offenstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig, auch wenn im Einzelfall längere Zahlungsfristen eingeräumt sind.

5. Skonti werden nur gewährt, wenn alle fälligen und einredefreien Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen erfüllt wurden.

6. Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, die Aufrechnung oder das Zurückbehaltungsrecht beruhen auf dem selben Rechtsverhältnis oder § 320 BGB oder die Ansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

7. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung ein, die unseren Anspruch aus dem jeweiligen Rechtsverhältnis gefährdet, so sind wir berechtigt, Vorkasse oder angemessene Sicherheit zu verlangen. Das gilt auch, wenn uns solche vor Vertragsschluss vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt werden. 

Wird die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung trotz Mahnung und angemessener Nachfristsetzung innerhalb der Nachfrist nicht geleistet, so sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten und Schadenersatz, insbesondere Schadenersatz statt Erfüllung, zu verlangen. In den vorbezeichneten Fällen kann Bezahlung oder Sicherheitsleistung nicht von der Rückgabe laufender Wechsel abhängig gemacht werden.

§6 Eigentumsvorbehalt

Haben wir bei Auslieferung eines Gegenstandes für diesen bereits das vollständige Entgelt erhalten, geht das Eigentum mit Übergabe dieses Gegenstandes an den Käufer auf diesen über, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. 

Treten wir durch die Lieferung in Vorleistung – erfolgt also die Lieferung der Ware zu einem Zeitpunkt, zu dem wir das auf die jeweilige Ware bezogene geschuldete Entgelt noch nicht oder nicht vollständig erhalten haben (Vorbehaltsware) – gilt ergänzend:

1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlicher von uns gelieferter Vorbehaltsware bis zu deren Kaufpreiszahlung und darüber hinaus solange vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch aus später abgeschlossenen Verträgen und gleich aus welchem Rechtsgrund – einschließlich aller Eventualverbindlichkeiten (insbesondere Scheck-, Wechsel- Zahlung) – bezahlt sind.

2. Für den Fall, dass der Eigentumsvorbehalt nur durch Eintrag in bestimmte Register oder/und unter Beachtung von besonderen sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen Gültigkeit erlangt,  verpflichtet sich der Besteller, diese Voraussetzungen zu schaffen. Alle sich daraus ergebenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

3.  Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverarbeiten und weiterzuveräußern, solange er sich mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug befindet oder seine Zahlungen einstellt. Im Einzelnen gilt Folgendes:

a) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Durch Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum an der neuen Sache. 

Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt, vermengt oder verbunden, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert entspricht.  Auf die nach den vorstehenden Bestimmungen entstehenden Miteigentumsanteile finden die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung.

b) Der Käufer tritt hier mit die Forderungen aus dem Weiterverkauf oder den sonstigen Veräußerungsgeschäften wie z.B. Werklieferungsverträgen mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar anteilig auch insoweit, als die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und wir hieran in Höhe unseres Fakturenwertes Miteigentum erlangt haben oder die Ware fest eingebaut ist. Soweit die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt, vermengt oder fest eingebaut ist, steht uns aus dieser Zession ein im Verhältnis vom Fakturenwert unserer Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender erstrangiger Bruchteil der jeweiligen Forderung aus der Weiterveräußerung zu. 

Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren veräußert, tritt der Besteller hiermit einen erstrangigen Anteil der Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware an uns ab. 

Hat der Käufer diese Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er hiermit die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Faktor an uns ab. Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Käufer in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer gestellt, tritt der Käufer seine Forderungen aus dem Kontokorrentverhältnis hiermit in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware an uns ab.

Von der Abtretung umfasst sind insbesondere nicht nur Zahlungsansprüche, sondern auch Ansprüche auf Herausgabe insbesondere für den Fall, dass der Käufer ebenfalls unter Eigentumsvorbehalt weiterverkauft. 

c) Wir nehmen die obigen Abtretungen hiermit an.

d) Der Käufer ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, der bei Zahlungsverzug des Käufers oder Zahlungseinstellung durch den Käufer erfolgt. Das gleiche gilt bei einer wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers, die unseren Anspruch gefährden. In diesen Fällen sind wir vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen.

e) Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Besteller zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.

f) Beträge, die aus abgetretenen Forderungen beim Käufer eingehen, sind bis zur Überweisung gesondert für uns aufzuheben.

g) Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.

h) Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen unsere Gesamtforderung gegen den Käufer um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

i) Bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung durch den Käufer sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, und zwar unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen. Wir können uns aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware freihändig befriedigen.

j) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im üblichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe unserer Forderungen ab. Wir nehmen die Abtretung an. 

§7 Freigabe von Veredlungsaufträgen, Schutzrechte Dritter

1. Korrekturabzüge, Andruckmuster oder Anstickmuster sind für die Serien-produktion verbindlich und vor Freigabe vom Auftraggeber auf Stand-, Druck-, Farb- und sonstige mögliche Fehler hin zu überprüfen und uns schriftlich freizugeben bzw. Änderungen sind uns schriftlich aufzugeben. 

Telefonisch oder mündlich erteilte Änderungen oder Korrekturen bedürfen der anschließenden schriftlichen Bestätigung. 

2. Umfangreiche Änderungen, Neusatz von Druckvorlagen, Neuprogrammierung von Stickprogrammen oder sonstige, das übliche Maß übersteigende Änderungen[hier einheitlich: Änderungen] nach der Erstellung von Freigabemustern werden dem Auftraggeber berechnet, wenn die zuvor von ihm eingereichte Vorlage von den Änderungen abweicht.

3. Andruckmuster und Anstickmuster werden auch dann berechnet, wenn der Auftrag zurückgezogen wird.

4. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass etwaig von ihm beauftragte und durch uns aufzubringende schutzrechtsfähige Gestaltungen (Marken, urheberrechtlich geschützte Werke etc.) auf/in unseren Produkten keine Rechte Dritter verletzen. Wir sind zu eigenständigen Prüfungen, ob der Auftraggeber die notwendigen Drittrechte inne hat, nicht verpflichtet.

§8 Gewährleistung

Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl die mangelhafte Ware unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern. Ort der Nacherfüllung ist unser Sitz. § 377 HGB bleibt unberührt. 

Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als dem vertraglich vorausgesetzten Ort verbracht wurde; die Rechte des Käufers nach §  439 III BGB werden hierdurch nicht eingeschränkt. 

Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts oder des Dessins bzw. der Logoanbringung stellen keine Mängel dar. Bei allen verwendeten Druckverfahren kann es zu geringfügigen Abweichungen innerhalb der Produktionsauflage oder zwischen dem Andruck und der Serienproduktion kommen.  

Darüber hinaus stehen dem Käufer die weiteren gesetzlichen Ansprüche auf Rücktritt vom Vertrag und Minderung zu, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Schadensersatzansprüche bestehen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen (§8a).

§8a Haftung

Im Falle der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht) haften wir bei Vorliegender gesetzlichen Voraussetzungen auf Schadenersatz, jedoch der Höhe nach beschränkt auf den typischerweise entstehenden und vorhersehbaren Schaden, wenn nachstehend nichts anderes geregelt ist. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf, ferner solche, bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

Dem Käufer stehen Schadensersatzansprüche gegen uns nach den gesetzlichen Bestimmungen uneingeschränkt in gesetzlicher Höhe zu, wenn diese durch uns, einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht sind und auf

• einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder

• einervorsätzlichenodergrobfahrlässigen Pflichtverletzungoder

• zwingenden gesetzlichen Vorschriften zur Haftung (bspw. Produkthaftungsgesetz oder Datenschutzrecht) oder

• der Verletzung einer Pflicht aus einem übernommenen Beschaffungsrisiko oder einer übernommenen Garantie beruhen.

Weitere Schadensersatzansprüche gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie Verrichtungsgehilfen sind  ausgeschlossen, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen. 

Es bleibt bei der gesetzlichen Beweislastverteilung.

§8b Verjährung

1. Ansprüche des Käufers aufgrund von Sachmängeln verjähren in einem Jahr, es sei denn,

(a) bei der von uns gelieferten Ware handelt es sich um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und die dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat oder

(b) der Mangel wurde arglistig verschwiegen oder beruht auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns oder unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen oder

(c) es handelt sich um Ansprüche, die auf einer/einem von uns übernommenen Garantie oder Beschaffungsrisiko beruhen oder

(d) es handelt sich um Schadenersatz ansprüche oder

(e) es handelt sich um Ansprüche gem. § 445a BGB. 

In den Fällen (a) bis (d) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

Im Fall (e) gelten ebenfalls die gesetzlichen Verjährungsfristen, wenn der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf im Sinne des 

§ 474 BGB ist (insbesondere: Letztkäufer kauft als Verbraucher von einem Unternehmer eine Sache); andernfalls (also ohne Beteiligung eines Verbrauchers als Letztkäufer) beträgt die Verjährungsfrist 14 Monate.

2. Es bleibt bei den gesetzlichen Bestimmungen über die Hemmung, Ablaufhemmung und über den Beginn und Neubeginn der Verjährung. 

3. Für Rechtsmängel gelten die Ziffern 1. und 2. entsprechend. 

§9 Urheberrecht / Impressum / Herstellerkennzeichnung / Muster

1. Mit Erteilung eines Veredlungsauftrages erklärt der Auftraggeber die Rechtmäßigkeit bzw. das Einverständnis des Markeninhabers, die jeweilige Marke abbilden zu dürfen. Der Auftraggeber haftet dafür, dass die Verwendung der Marke keine Rechte Dritter verletzt und stellt uns von allen uns daraus entstehenden Nachteilen frei. Wir sind nicht verpflichtet, Prüfungen auf etwaige Verletzungen vorzunehmen. 

2. Alle Nutzungsrechte aus dem Urheberrecht und Rechte aus sonstigen Schutzrechten verbleiben in sämtlichen Verfahren und zu sämtlichen Verwendungszwecken vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlich zu verfassenden Regelung bei uns. 

3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, von uns erstellte Muster, Modelle, Entwürfe, Skizzen, Zeichnungen, Collagen, Abbildungen, Originale, Filme und/oder Stickprogramme, soweit diese – gleich aus welchem Rechtsgrund, bspw. dem Urheberrecht – schutzrechtsfähig sind, für andere als den jeweils vereinbarten Vertragszweck zu nutzen, es sei denn, es wird etwas anderes vereinbart.

Insbesondere von uns dem Auftraggeber anvertraute Muster dienen ausschließlich der Vertragsanbahnung zwischen dem Auftraggeber und uns. Die unbefugte Weitergabe an Dritte ist untersagt und steht u.a. unter dem Schutz des § 18 UWG.

4. Wir behalten uns das Recht vor, auf der Innenseite der Produkte oder an geeigneter Stelle der von uns produzierten Produkte, unser Firmen- oder Warenzeichen anzubringen. Weiter behalten wir uns das Recht vor, im Kundenauftrag gefertigte Produkte als Anschauungsmuster oder zu eigenen Werbezwecken zu verwenden.

§10 Bonitätsprüfung

1. Wir weisen darauf hin, dass wir regelmäßig vor Abschluss eines Vertrags eine Beurteilung des Kreditrisikos auf Basis von mathematisch-statistischen Verfahren bei Wirtschaftsauskunfteien (derzeit: (1) Creditreform  Riegel & Unger KG, Sunderweg 3, 33649 Bielefeld und IHD Inkasso GmbH, Augustinusstraße 11b, 50226Frechen) durchführen (sog. Scoring).Dazu werden etwaige Firmen-/personenbezogene Daten, soweit diese zur Bonitätsprüfung nötig sind (Firma und Adresse; handelt es sich bei der Firma des Käufers um ein Einzelunternehmen, wird der Name des Käufers übermittelt – zu beachten ist unsere Datenschutzerklärung -  an die jeweilige Wirtschaftsauskunftei übertragen.

2. Die Erhebung, Speicherung und Weitergabe erfolgt mithin zum Zwecke der Bonitätsprüfung zur Vermeidung eines Zahlungsausfalles und auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DS-GVO und des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f‚ DS-GVO. 

3. Auf Basis dieser Informationen wird eine statistische Wahrscheinlichkeit für einen Kreditausfall und damit Ihre Zahlungsfähigkeit berechnet. Wird eine Bonitätsprüfung durchgeführt und fällt diese negativ aus, ist ein Vertragsschluss nur im Einzelfall und nach individueller weiterer Verhandlung möglich.

§11 Rechtswahl / Teilnichtigkeit / Erfüllungsort und Gerichtsstand, anwendbares Recht

1. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss von Rechtsnormen, die auf andere Rechtsordnungen verweisen (Internationales Privatrecht) und unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (CISG).

2. Sollten einzelne Bestimmungen innerhalb dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

3. Erfüllungsort und Nacherfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist unser Sitz.

4. Ist der Käufer Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus unseren Vertragsverhältnissen Bielefeld. Hat der Käufer seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, sind wir auch berechtigt, den Käufer an dessen allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

 

Stand: 1. August 2019

Halfar System GmbH

Ludwig-Erhard-Allee 23

33719 Bielefeld

Deutschland  

www.halfar.com